Zwischen dem 1. März und 30. September gelten besondere Vorschriften

Nicht mehr lange, da erwachen Fauna und Flora aus ihrem Winterschlaf. Bevor es soweit ist, bietet sich den Bürgern die Möglichkeit, Bäume und andere Gehölze zurück zu schneiden. Allerdings müssen sie dabei den Kalender im Auge behalten. Denn die Frist endet auch in diesem Jahr zum 1. März.

Der Fachbereich Verkehr und Grünflächen der Stadt Meckenheim macht auf die besonderen Vorschriften beim Rückschnitt aufmerksam: Sie gelten innerhalb der Vogelbrutzeit zwischen dem 1. März und 30. September, um Brut- und Nistplätze zu schützen. So ist es grundsätzlich nicht erlaubt, in dieser Zeit Bäume außerhalb des Waldes sowie Hecken, Sträucher, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder „auf den Stock zu setzen“. Form- und Pflegeschnitte, die dazu dienen, die jährlich austreibenden Zweige zu beseitigen oder die Bäume und Sträucher gesund zu erhalten, sind von dem gesetzlichen Verbot ausgenommen und ganzjährig möglich.

Ebenfalls von dem Verbot ausgenommen sind Bäume, die auf gärtnerisch genutzten Grünflächen stehen oder nicht mehr verkehrssicher sind. Bevor jedoch Bäume gefällt oder Gehölze stark zurückgeschnitten werden, ist besondere Achtsamkeit gefordert. Sollten sich in den Bäumen, Hecken und sonstigen Gehölzen Brut- und Nistplätze befinden, muss das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises kontaktiert werden.

Weitere Information erhalten Interessierte über die Stadt Meckenheim, Fachbereich Verkehr und Grünflächen, bei Susanne Reven, Tel. (02225) 917-165.